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Allgemeine Einkaufsbedingungen - ab 25.07.2016 -

1. Angebot und Vertragsschluss

1.1. Für unsere Bestellungen und die vorausgehenden Vertragsverhandlungen sind ausschließlich diese Einkaufsbedingungen maßgebend. Anders lautende Bedingungen des Lieferers kommen in keinem Fall zur Geltung.
1.2. Angebote sind für uns unverbindlich einzureichen. Der Lieferer hat sich in den Angeboten bezüglich Mengen, Beschaffenheit und Ausführung an unsere Anfrage/Ausschreibung zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen. Die Kosten für Angebote, Entwürfe, Modelle, Skizzen, Muster und dergleichen trägt der Lieferer. Haben wir die Kosten übernommen, so geht mit der Bezahlung das Eigentum auf uns über, wir erhalten ferner das uneingeschränkte Recht, diese Unterlagen auf alle Nutzungsarten zu nutzen, sie zu bearbeiten und zu ändern.
1.3. Bestellungen, Änderungen und Verträge und sonstige Erklärungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich abgegeben oder schriftlich bestätigt werden.
1.4. Auftragsbestätigungen erwarten wir voll inhaltlich konform mit unserer Bestellung und spätestens innerhalb von 10 Tagen nach dem Datum der Bestellung. Etwaige Abweichungen der Auftragsbestätigung von unserer Bestellung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
 

2. Preise

Die vereinbarten Preise sind Festpreise ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

3. Liefergegenstand

3.1. Für Inhalt, Art und Umfang der Lieferung oder Leistung ist unsere Bestellung maßgebend.
3.2. Die zur Bestellung gehörenden Zeichnungen, Beschreibungen usw. sind für den Lieferer verbindlich; jedoch hat er sie auf etwaige Unstimmigkeit zu prüfen und uns auf entdeckte oder vermutete Fehler unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Für von ihm erstellte Zeichnungen, Pläne und Berechnungen bleibt der Lieferer auch dann allein verantwortlich, wenn diese von uns genehmigt werden.
3.3. Soweit in der Bestellung keine weitergehenden Anforderungen festgelegt werden, sind die Liefergegenstände in handelsüblicher Güte und, soweit DIN, VDE, VDI oder ihnen gleichzusetzende Normen bestehen, in Übereinstimmung mit diesen zu liefern. Die Liefergegenstände sind in jedem Fall so herzustellen und auszurüsten, dass sie den am Tage der Lieferung am Erfüllungsort geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere über technische Arbeitsmittel, gefährliche Arbeitsstoffe, Unfallverhütung, Emissionsschutz und Arbeitsstättenschutz genügen.

4. Beistellungen

4.1. Der Lieferer haftet uns für Verlust oder Beschädigung beigestellter Sachen und hat uns von einer rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigung solcher Sachen unverzüglich zu unterrichten.
4.2. Von uns beigestellte Materialien und Stoffe werden in unserem Auftrag be- und verarbeitet und bleiben in jeder Be- und Verarbeitungsstufe unser Eigentum. Bei der Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen steht uns das Miteigentum an der neu hergestellten Sache in dem Verhältnis zu, dem der Wert unserer Bestellung zum Wert aller bei der Herstellung verwendeter Sachen sowie der Aufwendungen des Lieferers für deren Verarbeitung steht. Insoweit verwahrt der Lieferer unentgeltlich die Sachen auch für uns. Das gleiche gilt, wenn durch Vermischung oder Vermengung unser Eigentum untergehen sollte.

5. Unterlagen / Fertigungsmittel / Geheimhaltung

5.1. Alle dem Lieferer zur Verfügung gestellten oder von ihm nach unseren besonderen Angaben angefertigten Arbeitsunterlagen (z.B. Zeichnungen, Muster, Modelle usw.) und Daten darf der Lieferer nur zur Bearbeitung des Angebots und zur Ausführung der bestellten Lieferung verwenden. Er hat sie mit größtmöglicher Sorgfalt zu verwahren und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Sie sind uns – samt allen Abschriften oder Vervielfältigungen – unverzüglich und unaufgefordert nach Erledigung unserer Anfrage oder nach Ausführung der bestellten Lieferung zu übergeben.
5.2. Die Arbeitsunterlagen und Daten dürfen vom Lieferer nicht für andere Zwecke verwendet , vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Soweit im Rahmen der Ausführung der Bestellung, Zeichnungen oder andere Unterlagen Dritten ausgehändigt oder Geschäftsergebnisse Dritten mitgeteilt werden müssen, ist der Lieferer dafür verantwortlich, dass auch der Dritte die vorstehenden Bestimmungen einhält.
5.3. Fertigungsmittel (z.B. Modelle, Muster, Gesenke, Werkzeuge usw.), die uns vom Lieferer gestellt oder von ihm nach unseren Angaben gefertigt worden sind, dürfen ohne unsere Einwilligung weder an Dritte veräußert, verpfändet oder sonstwie weitergegeben noch irgend wie für Dritte verwendet werden. Das gleiche gilt für die mit Hilfe dieser Fertigungsmittel hergestellten Gegenstände. Sie dürfen nur an uns geliefert werden, sofern wir uns nicht mit einer anderweitigen Verwendung ausdrücklich einverstanden erklärt haben. Nach Abwicklung unserer Bestellung sind alle Fertigungsmittel, die von uns gestellt oder für unsere Rechnung angefertigt wurden, unaufgefordert an uns zurückzusenden. Gegenstände, die wir im Zusammenarbeit mit dem Lieferer entwickelt oder weiterentwickelt haben, dürfen nur an uns geliefert werden.

6. Fertigungsprüfungen / Endkontrollen

6.1. Wir behalten uns vor, während der Fertigung und vor der Lieferung die Qualität des verwendeten Materials, Maß- und Mengengenauigkeit und sonstige Qualität der hergestellten Teile sowie die Einhaltung der sonstigen Vorschriften unserer Bestellung im Werk des Lieferers und seiner Vorlieferanten zu prüfen. Der Lieferer hat dies auf unsere Anforderung hin unverzüglich sicherzustellen. Die sachlichen Kosten für Fertigungsprüfungen und Endkontrollen gehen zu Lasten des Lieferers.
6.2. Die Fertigungsprüfungen und die Endkontrolle entbinden den Lieferer nicht von seinen Erfüllungs- und Gewährleistungsverpflichtungen.

7. Termine und Fristen

7.1. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem der bestellte Lieferumfang und die Versandpapiere an der von uns vorgeschriebenen Empfangsstelle eingetroffen sind.
7.2. Die vereinbarten Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Sie laufen vom Datum der Bestellung. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant uns dies unverzüglich mitzuteilen und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrages einzuholen.
7.3. Kommt der Lieferant in Verzug, so haben wir nach Mahnung das Recht, eine Vertragsstrafe von 0,3 % des Netto-Bestellwertes je Werktag, höchstens 5 % des Netto-Bestellwertes der Lieferung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadenersatzanspruch angerechnet.
7.4. Zur Abnahme von nicht vereinbarten Teil-, Mehr- oder Minderlieferungen sind wir nicht verpflichtet. Für Stückzahlen, Maße und Gewichte sind die von uns bei der Eingangsprüfung oder auf amtlicher Waage ermittelten Werte maßgebend.
7.5. Vorablieferungen sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Rechnungslegung zum vertraglich vereinbarten Liefertermin erfolgt und dass die Vorablieferung nur im Umfang von max. 1/3 der vertraglich gebundenen Monatsgröße erfolgt.
7.6. Hat der Lieferer wiederholt nicht zu den vorgesehenen Terminen geliefert, können wir die weitere Vertragserfüllung ohne vorherige Fristsetzung ablehnen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

8. Verpackung / Versand / Entgegennahme

8.1 Soweit nichts Spezielles vereinbart ist, hat der Lieferer für ausreichende Verpackung des Liefergegenstandes im Rahmen des Handelsüblichen zu sorgen.
8.2 Soweit eine besondere Vergütung für ausreichende Verpackung ausdrücklich vereinbart war, behalten wir uns das Recht vor, für den Versand benutztes, wertvolles Verpackungsmaterial an die Anschrift des Lieferers zurückzusenden unter Rückbelastung der vollen Mietgebühren oder 2/3 des Verpackungswertes.
8.3 Der Versand hat an die von uns vorgeschriebene Empfangsstelle zu erfolgen, wo auch die Gefahr für die Ware auf uns übergeht. Frachtkosten übernehmen wir ganz oder teilweise nur in konkret vereinbarten Fällen. In diesem Fall hat die Beförderung auf die für uns kostengünstigste Versandart und zu den günstigsten Frachttarifen zu erfolgen.
8.4 Der Versand hat unter genauer Beachtung unserer jeweiligen Versandvorschriften zu erfolgen. Jeder Sendung ist ein ordnungsgemäß ausgefüllter Lieferschein beizufügen. 8.5 Wir können die Entgegennahme des Liefergegenstandes verweigern, wenn ein Ereignis höherer Gewalt oder sonstige, außerhalb unseres Willens liegende Umstände, einschließlich Arbeitskämpfe, uns die Entgegennahme unmöglich oder unzumutbar machen. In einem solchen Fall hat der Lieferer den Liefergegenstand auf seine Kosten und Gefahr einzulagern.

9. Rechnung und Zahlung

9.1. Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert unter Angabe unserer Bestellnummer und des Bestelldatums zu erteilen.
9.2. Zahlung erfolgt erst nach vollständigem Eingang der mangelfreien Ware bzw. vollständiger mangelfreier Leistung und nach Eingang der Rechnung im Rahmen der vereinbarten Ziele. Bei Teillieferungen gilt dies entsprechend. Zeitverzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige Rechnungen entstehen, beeinträchtigen keine Skontofristen. Bei Skontogewährung erfolgt die Bezahlung: bis zu 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto bis zu 60 Tagen netto.
9.3. Werden dem Besteller Akzepte in Zahlung gegeben, so wird die Wechselsteuer und ein angemessener Diskontsatz vergütet.

10. Abtretung und Aufrechnung

10.1 Ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung ist der Lieferer nicht berechtigt, seine gegen uns gerichteten Ansprüche ganz oder teilweise an Dritte abzutreten.
10.2 Der Lieferer ist nicht befugt, mit etwaigen Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind von uns nicht bestritten und fällig oder rechtskräftig festgestellt.
10.3 Wegen etwaiger Gegenansprüche aus früheren Geschäften oder anderen Geschäften einer laufenden Geschäftsverbindung darf der Lieferer seine Leistungen weder verweigern noch sie zurückhalten.

11. Gewährleistung / Mängelansprüche

11.1. Der Lieferer übernimmt die Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Der Lieferer haftet dafür, daß durch die Lieferung oder Verwendung der gelieferten Sache Rechte Dritter, insbesondere Patente oder sonstige gewerbliche Schutzrechte, nicht verletzt werden.
11.2. Mängel im Sinne der Ziffer 11.1. hat der Lieferer unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen. Ist eine Mängelbeseitigung nicht möglich, nicht üblich oder unzumutbar, so können wir stattdessen die unverzügliche, für uns kostenlose Ersatzlieferung eines mangelfreien Liefergegenstandes verlangen.
11.3. Kommt der Lieferer seiner Verpflichtung zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nach Aufforderung und Fristsetzung nicht fristgerecht nach, verweigert er die Erfüllung dieser Verpflichtung oder ist ihm auch die Ersatzlieferung nicht möglich, so können wir ohne weitere Fristsetzung die gesetzlichen Gewährleistungsrechte / Mängelansprüche geltend machen. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, nach entsprechender Anzeige an den Lieferer einen mangelhaften Liefergegenstand auf Kosten des Lieferers selbst nachzubessern, die Nachbesserung durch einen Dritten ausführen zu lassen oder uns von einem Dritten Ersatz zu beschaffen. Stellt sich erst nach der Bearbeitung eines Liefergegenstandes heraus, dass dieser mangelhaft ist, ist der Lieferer verpflichtet, uns die nutzlos aufgewandten Bearbeitungskosten (entgangene Wertschöpfung) auf der Grundlage entsprechender Nachweisführung zu erstatten. Soweit und solange wir durch einen Mangel des Liefergegenstandes an der Erfüllung unserer Lieferverpflichtungen gehindert sind, haben wir das Recht, den dadurch entgehenden Gewinn gegenüber dem Lieferer geltend zu machen.
11.4. Entstehen uns im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Gewährleistungs-rechten bzw. Mängelansprüchen Aufwendungen, so hat der Lieferer diese zu ersetzen.
11.5. Unsere Mängelansprüche verjähren 36 Monate nach Gefahrübergang.
11.6. Bei einem Kauf, der für beide Partner ein Handelsgeschäft ist, steht uns für die Anzeige von Mängeln, Falschlieferungen oder Mengenfehlern (§§ 377, 378, HGB) mindestens eine Frist von 14 Tagen zur Verfügung. Mängel, die sich erst bei der Verarbeitung oder Inbetriebnahme der gelieferten Waren herausstellen, können wir zur Wahrung unserer Rechte noch nach ihrer Entdeckung dem Lieferer anzeigen.
11.7. Bei zweitmaliger Lieferung mangelhafter Waren bzw. Erzeugnisse im Geltungsbereich ein- und desselben Vertrages sind wir zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.
11.8 Soweit vorstehend nichts Abweichendes vereinbart, stehen uns die gesetzlichen Gewährleistungsrechte / Mängelansprüche uneingeschränkt zu.

12. Rücktritt

Als wichtiger Grund, der uns zum Rücktritt vom Vertrag oder zu dessen Kündigung berechtigt, ist es auch anzusehen, wenn die Eröffnung des Konkurs-, Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Lieferers beantragt, ein solches Verfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder der Lieferer seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt.

13. Haftung

13.1. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von jeglicher Haftung gegenüber Dritten bzw. von Ansprüchen Dritter, die durch Herstellung, Lieferung, Lagerung oder Verwendung der gelieferten Ware entstehen, auf erstes Anfordern freizustellen. Die Freistellungsverpflichtung gilt nicht, soweit der Anspruch auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung unsererseits beruht.
13.2. Der Lieferant ist verpflichtet, während der Laufzeit dieses Vertrages stets eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer ausreichenden Mindest-Deckungssumme von 20 Mio. € pro Personenschaden bzw. Sachschaden zu unterhalten. Etwaige weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

14. Schutzrechte

14.1 Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch uns keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden.
14.2 Der Lieferant stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kann, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.

15. Schlußbestimmungen

15.1 Erfüllungsort ist Quedlinburg ( Sitz der Gesellschaft), soweit nichts Abweichendes vereinbart wird.
15.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Quedlinburg bzw. der Sitz der Gesellschaft. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an dessen Gerichtsstand zu verklagen.
15.3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gilt, auch wenn dieser seinen Firmensitz im Ausland hat, das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts.

Quedlinburg, 26 Juli 2016