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Allgemeine Verkaufsbedingungen - ab 25.07.2016 -

1. Allgemeines/Vertragsabschluss

1.1. Lieferverträge schließen wir nur zu den nachfolgenden Bedingungen ab.
1.2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet haben. Für den Umfang der Lieferung und der Leistung sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgeblich. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
1.3. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir auch dann nicht an, wenn wir von den Bedingungen des Bestellers Kenntnis haben und die Lieferung vorbehaltlos ausführen, es sei denn, sie sind von uns schriftlich anerkannt worden.
1.4. Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S. des § 14 I BGB; sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller aus laufender Geschäftsbeziehung.
1.5. Soweit diese AGB zur Vereinfachung ihrer Kenntnisnahme in eine andere Sprache als die deutsche Sprache übersetzt werden, gilt für die Auslegung der AGB im Zweifelsfalle der deutsche Text. Übersetzungen in andere Sprachen haben daher insoweit nur Informationscharakter.
1.6. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.

2. Preise

2.1. Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und gesetzliche Umsatzsteuer. Wenn sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, sind die Vertragspartner verpflichtet, sich über eine Anpassung der Preise zu verständigen.
2.2. Unsere Preise sind so gestellt, dass uns vom Besteller zur Verfügung gestellte oder von uns demontierte Altteile ohne Berechnung in unser Eigentum übergehen.

3. Lieferungs- und Abnahmepflichten

3.1. Lieferfristen beginnen, sobald alle Ausführungseinzelheiten geklärt sind und der Besteller alle Voraussetzungen erfüllt hat. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Liefertag der Tag des Versandes. Verzögert sich jedoch der Versand ohne unser Verschulden, gilt der Tag der Bereitstellung als Liefertag. Teillieferungen sind zulässig, sofern nicht ein erkennbares Interesse des Bestellers entgegensteht.
3.2. Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung durch höhere Gewalt oder auf Grund unvorhersehbarer und nicht durch uns zu vertretende Umstände wie z.B. behördliche Maßnahmen, Unruhen oder Ausbleiben von Lieferungen von unseren Lieferanten gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, so können wir und der Besteller hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen zurücktreten.
3.3. Geraten wir in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche auf Schadensersatz anstelle der Leistung sind im Falle unserer leichten oder einfachen Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3.4. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen können wir, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, sind wir berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu fordern.
3.5. Wünscht der Besteller, dass notwendige Prüfungen von uns durchgeführt werden, so sind Art und Umfang sowie der Preis der Prüfungen zu vereinbaren. Macht der Besteller zu Art und Umfang der Prüfungen keine Angaben, werden wir aus unserer Sicht notwendige Prüfungen auf Kosten des Bestellers vornehmen.
3.6. Soll eine Lieferung anhand eines von uns erstellten Musters erfolgen, so hat der Besteller dieses Muster in unserem Werk unverzüglich nach Meldung der Fertigstellung des Musters zu besichtigen und freizugeben. Erfolgt die Freigabe trotz Setzens einer angemessenen Nachfrist aus Gründen, die vom Besteller zu vertreten sind, nicht, so sind wir berechtigt, das Muster zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern; damit gilt das Muster als freigegeben.
3.7. Gerät der Käufer mit der Abnahme auch nur einer Teillieferung in Verzug, so sind wir nach Ablauf einer von uns zu setzenden Frist von mindestens zwei Wochen berechtigt, vom gesamten Vertrag oder von Teilen davon zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung in Bezug auf den gesamten Vertrag oder Teilen davon zu verlangen.

4. Versand und Gefahrübergang

4.1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Waren unser Werk verlassen.
4.2. Verladung und Versand erfolgen versichert auf Gefahr und Kosten des Bestellers. Wir organisieren den Transport, hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Bestellers zu berücksichtigen. Dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung – gehen zu Lasten des Bestellers.
4.3. Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück. Ausgenommen sind Paletten. Der Käufer hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen
4.4. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Bestellers verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Bestellers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

5. Maße, Gewichte und Liefermengen

5.1. Für die Einhaltung der Maße gelten die DIN-Normen. Im Übrigen geben wir Maße und Gewichte in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen nach bestem Wissen an. Sie sind jedoch keine Beschaffenheitsgarantien. Geringfügige Abweichungen, insbesondere bei gießereitechnisch bedingten Mehr- oder Mindergewichten, berechtigen den Besteller nicht zu Beanstandungen und Mängelansprüchen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
5.2. Gegenüber der Auftragsmenge ist bei Serienanfertigungen aufgrund der Besonderheiten des Metallgießverfahrens eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % zulässig.

6. Mängelansprüche / Haftung

6.1. Die Geltendmachung von Mängelansprüchen durch den kaufmännischen Besteller setzt voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sonstige Unternehmer müssen uns binnen 14 Tagen nach Erhalt der Waren offensichtliche Mängel mitteilen. Etwaige Rügen haben unter spezifizierter Angabe des Mangels schriftlich zu erfolgen.
6.2. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen. Die Überprüfung durch uns hat unverzüglich zu erfolgen, sofern der Besteller ein Interesse an sofortiger Erledigung darlegt.
6.3. Mängelansprüche bestehen nicht, sofern nur unerhebliche Abweichungen von der Beschaffenheit oder nur eine unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit vorliegen. Mängelansprüche bestehen ferner nicht, wenn die Ware unsachgemäß verwendet wurde oder Montage-, Betriebs - oder Wartungsvorschriften verletzt wurden.
6.4. Werden uns zur Instandsetzung und / oder Regeneration vom Besteller Bauteile zur Verfügung gestellt, übernehmen wir für deren einwandfreie Funktion keine Haftung. Unsere Haftung ist auf von uns hergestellte oder von uns beschaffte Neuteile beschränkt. Sofern der Besteller keine Verwendung von Neuteilen wünscht, bestehen Mängelansprüche ausschließlich in Bezug auf von uns erbrachte und mit dem Besteller abgestimmte bzw. von ihm in Sonderfällen freizugebende Reparaturleistungen,
6.5. Alle unsere Spezifikationen sind nur Leistungsbeschreibungen und keine Garantien, sofern nicht etwas Anderes ausdrücklich vereinbart ist.
6.6. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir – unter Ausschluss der Rechte des Bestellers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung) – zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung des Nacherfüllung berechtigt sind. Der Besteller hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Bestellers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir tragen im Falle der Mängelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem 2. vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Besteller zumutbar sind. Schadenersatzansprüche wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadenersatzansprüchen bleibt hiervon unberührt.
6.7. Rügt der Besteller aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, zu Unrecht das Vorliegen eines von uns zu vertretenden Mangels, so sind wir berechtigt, die uns entstandenen angemessenen Aufwendungen für die Mangelbeseitigung und / oder -feststellung dem Besteller zu berechnen.
6.8.Wir können den Besteller mit den Mehrkosten der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten belasten, soweit sich die Aufwendungen durch Verbringen der Lieferware an einen anderen Ort als an die Lieferadresse erhöhen, es sei denn, die Verbringung erfolgt bestimmungsgemäß entsprechend dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch.
6.9. Mangelansprüche des Bestellers verjähren 1 Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Besteller, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen.
6.10. Wir sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der neuen Ware bzw. zur Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des Käufers als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem Käufer die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder dem Käufer ein ebensolcher daraus resultierender Rückgriffs Anspruch entgegengehalten wird. Wir sind darüber hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Käufers, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei Gefahrübergang von uns auf den Käufer vorliegenden Mangels der Ware zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besteller seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
6.11. Keine Mängelansprüche bestehen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen handelt, die nicht von uns herrühren, oder wenn der Besteller gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Entsprechendes gilt, wenn der Besteller selbst nicht aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet ist oder wenn der Besteller gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.
6.12.Wir haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und / oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
6.13. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
6.14. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unser Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
6.15. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht im Fall von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wenn wir oder unsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.

7. Zahlungsbedingungen

7.1. Unsere Rechnungen sind innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Nehmen wir Wechsel an, so setzen wir Diskontfähigkeit voraus.
7.2. Kosten für werkstückbezogene Modelle und Fertigungseinrichtungen gemäß Ziffer 9.2 sind stets im Voraus zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
7.3. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsmöglichkeit stehen dem Besteller nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zu.
7.4. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen und sonstigen Verzugsschaden nach Maßgabe des § 288 BGB zu verlangen. Bei Zahlungsverzug sowie bei begründeter Besorgnis wesentlicher Vermögensverschlechterung oder Zahlungsunfähigkeit des Käufers dürfen wir die Lieferung aussetzen oder nach unserer Wahl die sofortige Vorauszahlung aller – auch nicht fälliger – Forderungen beanspruchen. Kommt der Käufer dem Verlangen nach Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer angemessenen, von uns zu setzenden Frist nach, sind wir berechtigt, von allen Verträgen zurückzutreten und Schadenersatz geltend zu machen. 7.5. Sind wir zur Vorleistung verpflichtet, und werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, nach denen von einer wesentlichen Vermögensverschlechterung des Kunden auszugehen ist, so können wir nach unserer Wahl entweder Sicherheit binnen einer angemessenen Frist oder Zug-um-Zug-Zahlung gegen Auslieferung verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht nach, so sind wir vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Das gilt auch dann, wenn der Preis für bestimmte, vom Besteller bezeichnete Lieferungen bezahlt ist. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Bestellers, z. B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den uns vom Besteller geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
8.2. Der Besteller hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahl-und Transportschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sind vom Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich mitzuteilen. Kosten von Interventionen trägt der Besteller, wenn der Dritte die Kosten nicht erstattet.
8.3. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Gegenstände durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die gelieferten Gegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstandene Sache gilt im Übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
8.4. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern und / oder zu verwenden, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der gelieferte Gegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen veräußert oder wird sie bei Ausführung von Werkverträgen als Stoff verwendet, dann erfasst die Abtretung nur den unserem Miteigentum entsprechenden Erlösanteil. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir 8.1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Das gilt auch dann, wenn der Preis für bestimmte, vom Besteller bezeichnete Lieferungen bezahlt ist. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Bestellers, z. B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den uns vom Besteller geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
8.2. Der Besteller hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahl-und Transportschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sind vom Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich mitzuteilen. Kosten von Interventionen trägt der Besteller, wenn der Dritte die Kosten nicht erstattet.
8.3. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Gegenstände durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die gelieferten Gegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstandene Sache gilt im Übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
8.4. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern und / oder zu verwenden, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der gelieferte Gegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen veräußert oder wird sie bei Ausführung von Werkverträgen als Stoff verwendet, dann erfasst die Abtretung nur den unserem Miteigentum entsprechenden Erlösanteil. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen vorlegt und den Schuldnern (Dritte) die Abtretung mitteilt. Soweit zwischen dem Besteller und dessen Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis nach §355 HGB besteht, bezieht sich die uns vom Besteller im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen Saldoüberschuss.
8.5. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die vorgenannten Sicherheiten insoweit – nach unserer Wahl – freizugeben.

9. Werkstückbezogene Modelle und Fertigungseinrichtungen

9.1. Soweit uns der Besteller Modelle oder Fertigungseinrichtungen (z.B. Gießereiformen) zur Verfügung stellt, sind uns diese kostenfrei zuzusenden. Wir können verlangen, dass der Besteller solche Einrichtungen jederzeit zurückholt; kommt er einer solchen Aufforderung innerhalb von 3 Monaten nicht nach, sind wir berechtigt, ihm diese auf seine Kosten zurückzusenden. Die Kosten für die Instandhaltung und gewünschte Änderung trägt der Besteller. Der Besteller haftet für technisch richtige Konstruktion und den Fertigungszweck sichernde Ausführung der Einrichtungen, wir sind jedoch zu gießereitechnisch bedingten Änderungen berechtigt. Wir sind ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die Übereinstimmung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen mit beigefügten Zeichnungen oder Mustern zu überprüfen.
9.2. Soweit werkstückbezogene Modelle oder Fertigungseinrichtungen von uns auf Wunsch des Bestellers angefertigt oder beschafft werden, hat der Besteller uns die hierfür entstandenen Kosten zu vergüten. Sofern nicht die vollen Kosten berechnet wurden, trägt der Besteller auch die Restkosten, wenn er die von ihm bei Vertragsabschluss in Aussicht gestellten Stückzahlen nicht abnimmt. Die von uns angefertigten oder beschafften Modelle und Fertigungseinrichtungen bleiben unser Eigentum. Soweit abweichend hiervon vereinbart ist, dass der Besteller Eigentümer der Einrichtungen wird, so geht das Eigentum mit Zahlung des Kaufpreises auf ihn über. Die Übergabe der Einrichtungen wird ersetzt durch unsere Aufbewahrungspflicht. Das Verwahrungsverhältnis kann vom Besteller frühestens 2 Jahre nach dem Eigentumsübergang gekündigt werden, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden. Sind seit der letzten Lieferung 3 Jahre vergangen, sind wir zur weiteren Aufbewahrung nicht verpflichtet.
9.3. Sämtliche Modelle und Fertigungseinrichtungen werden von uns mit derjenigen Sorgfalt behandelt, die wir in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Auf Verlangen des Bestellers sind wir verpflichtet, dessen Modelle und Einrichtungen auf seine Kosten zu versichern. Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden sind ausgeschlossen.
9.4. Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt uns der Besteller von sämtlichen Ansprüchen frei. Unsere dem Besteller ausgehändigten Zeichnungen und Unterlagen sowie unsere Vorschläge für die vorteilhafte Gestaltung und Herstellung der Gusstücke dürfen an Dritte nicht weitergegeben und können von uns jederzeit zurückverlangt werden. Lizenzansprüche des Bestellers aufgrund gewerblicher Schutzrechte an eingesandten oder in seinem Auftrage angefertigten oder beschafften Modellen und Fertigungseinrichtungen sind ausgeschlossen, soweit diese von uns vertragsgemäß verwendet werden.
9.5. Bei Verwendung von Einmalmodellen bedarf es besonderer Vereinbarungen.

10. Einzugießende Teile

10.1. Zum Eingießen bestimmte Teile sind kostenfrei anzuliefern; sie müssen maßhaltig und eingussfertig sein. Erforderliche Bearbeitungskosten gehen zu Lasten des Bestellers.
10.2. Die Zahl der Eingussteile muss die der bestellten Gusstücke angemessen überschreiten.

11. Entsendung von technischem Personal

11.1. Die Auswahl unseres technischen Personals erfolgt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nach unserem Ermessen. Wir behalten uns vor, unser Personal auszutauschen.
11.2. Vor Beginn unserer Arbeiten müssen alle Vorarbeiten abgeschlossen sein. Der Besteller stellt rechtzeitig zu Beginn der Arbeiten auf eigene Kosten die für die durchzuführenden Arbeiten erforderlichen Ausrüstungsgegenstände, Werkzeuge und sonstigen Hilfsmittel (insbesondere Hebevorrichtungen, Baugerüste, Betriebsstoffe, Energie, Schmiermittel, Reinigungsmittel, Verbrauchsstoffe und Wasser) zur Verfügung.
11.3. Der Besteller stellt uns in erforderlichem Umfang, der gegebenenfalls von uns bestimmt werden kann, auf seine Kosten geeignete Hilfskräfte zur Verfügung. Vom Besteller so zur Verfügung gestellte Personen verfügen über ihr eigenes Werkzeug. Der Besteller stellt gegebenenfalls auf eigene Kosten während der Durchführung des Vertrages auf der Arbeitsstelle einen kompetenten Dolmetscher zur Verfügung.
11.4. Der Besteller ist für die Sicherheit des Arbeitsplatzes, die Beachtung sämtlicher einschlägiger Sicherheitsvorschriften sowie für die Schaffung von angemessenen Arbeitsbedingungen für unser Personal verantwortlich. Soweit hierin einzelne Pflichten gesondert genannt sind, ist diese Nennung nicht abschließend.
11.5. Der Besteller macht uns auf besondere Gefahren aufmerksam, die sich aus der Durchführung der Arbeiten ergeben können. Der Besteller informiert unser Personal über besondere Bedingungen am Arbeitsort, unter denen der Vertrag durchzuführen ist, sowie über besondere Gefahren, die auf der Arbeitsstelle oder bei Benutzung der vom Besteller beigestellten Ausrüstungsgegenstände und Werkzeuge auftreten können. Der Besteller wird jedem angemessenen Verlangen unseres Personals nach zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen entsprechen.
11.6. Dem Besteller ist bekannt, dass unser Personal bei Durchführung seiner Arbeiten die in Deutschland geltenden gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen und betrieblichen Arbeitssicherheits- und Schutzbestimmungen genau zu beachten hat. Der Besteller wird die Zustände an der Arbeitsstelle so einrichten, dass die Einhaltung dieser Bestimmungen möglich ist.
11.7. Der Besteller wird unser Personal unaufgefordert darauf hinweisen, wenn im Zuge der Arbeiten der Kontakt mit bzw. das Freiwerden von gefährlichen oder gesundheitsschädlichen Stoffen möglich ist. Insbesondere verpflichtet der Besteller sich, unser Personal auf die Verwendung bzw. das Vorhandensein von gefährlichen oder gesundheitsschädlichen Stoffen im Arbeitsbereich hinzuweisen und unserem Personal eine genaue Spezifikation der bei der Reparatur vom Besteller zur Verfügung gestellten gefährlichen oder gesundheitsschädlichen Materialien zu geben.
11.8. Dem Besteller ist bekannt, dass nach Arbeiten, bei denen gefährliche oder gesundheitsschädliche Stoffe frei werden können, unter Umständen Lüftungszeiten von bis zu 24 Stunden einzuhalten sind, während derer die Arbeiten zu unterbrechen sind. Solche Unterbrechungen gelten als Arbeitszeiten unseres Personals. Für die Dauer der Unterbrechungszeiten ist die Festlegung unseres Personals maßgeblich, es sei denn, der Besteller weist durch Prüfung einer zugelassenen Prüfinstitution nach, dass vorher bereits Freiheit von gefährlichen oder gesundheitsschädlichen Stoffen besteht.
11.9. Der Besteller ist allein für die ordnungsgemäße Entsorgung aller bei den Arbeiten unseres Personals anfallenden Gefahrstoffe verantwortlich.
11.10. Die Nichteinhaltung der vorgenannten Bestimmungen berechtigt unser Personal zur Unterbrechung der Arbeiten. Die Vergütung ist für die Zeit solcher Unterbrechungen fortzuzahlen.
11.11.Der Besteller ist nicht berechtigt, unser Personal zu anderen als den im jeweiligen Vertrag ausdrücklich vereinbarten Arbeiten heranzuziehen.
11.12. Der Besteller stimmt mit uns darüber ein, dass es auch dann, wenn wir in dem Vertrag ausdrücklich und schriftlich die Aufgabe übernehmen, die von seinem Personal durchgeführten Arbeiten zu überwachen und zu steuern, nicht möglich ist, jeden Arbeitsschritt eines jeden von ihm eingesetzten Arbeiters zu beaufsichtigen. Es gehört daher auch in diesem Fall nicht zu den von uns übernommenen Verpflichtungen, jede von seinem Personal ausgeführte Einzeltätigkeit und jeden einzelnen Arbeitsschritt zu überwachen.
11.13. Der Besteller gibt uns jede erforderliche und angemessene Unterstützung bei der Beschaffung von Visa und anderen gegebenenfalls notwendigen Genehmigungen oder Bescheinigungen um sicherzustellen, dass unser Personal fristgerecht an der Arbeitsstelle die Arbeit aufnehmen kann und wieder in sein Heimatland zurückehren kann. Der Besteller unterstützt uns außerdem gegebenenfalls bei der Erledigung von Zollformalitäten.
11.14. Der Besteller trägt alle im Zusammenhang mit dem Vertrag anfallenden Reisekosten sowie Versicherungskosten für Instrumente, Werkzeuge und persönliches Gepäck, außerdem Kosten für Telegramme, Datenverbindungen, Ferngespräche etc., außerdem etwa erforderliche Sonderausrüstungen, Impfgebühren, zusätzliche Krankenversicherungen, Steuern, Gebühren und dergleichen.
11.15. Wird die Ablösung unseres Personals aus einem von uns nicht zu vertretenden Grunde erforderlich, so trägt der Besteller außerdem die dadurch entstehenden Kosten.
11.16. Alle Steuern und Soziallasten, die außerhalb Deutschlands und des gewöhnlichen Besteuerungsortes unseres Personals von uns oder unserem Personal infolge dieses Vertrages erhoben werden, werden uns vom Besteller erstattet.
11.17. Bei Verletzung oder Erkrankung unseres Personals sorgt der Besteller für die erforderliche ärztliche Betreuung und – wenn nötig - für die Überführung in ein geeignetes Krankenhaus und informiert uns sofort. Der Besteller erklärt sich bereit, etwaige Kosten zu verauslagen (insbesondere im Ausland). Sie werden dem Besteller gegen Übergabe der entsprechenden Rechnungen von uns erstattet.

12. Erfüllungsort / Gerichtsstand / anzuwendendes Recht

12.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Besteller ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Verträgen ist Quedlinburg. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohn- und / oder Geschäftssitz zu verklagen.
12.2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
12.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen insgesamt oder teilweise nichtig, unwirksam und/oder undurchführbar sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Quedlinburg, 26 Juli 2016