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Repuestos para motores diesel marinos y plantas electricas

Caterpillar, Deutz, Mirrlees Blackstone...y otra

Para las siguientes marcas de motores y tipos, nosotros fabricamos y almacenamos diferentes tipos de pistones. Disponibilidad da las camisas en requerimiento.

  • ABC              -DXC
  • Caterpillar   -3600 Series
  • Deutz           -KHD/MWM 528A, 540/640, 628, BVM628
  • Mirrlees       -E-Series
  • MTU             -362
  • Nohab          -25
  • Ruston         -Mark II, Mark III
  • Stork            -SWD TM410, SWD TM410A

Hyundai Himsen

Los repuestos mas comunes están disponibles ex almacén adecuado para:

  • Himsen 21/32
  • Himsen 25/33

MAN B&W

Los repuestos mas comunes están disponibles ex almacén adecuado para:

  • MAN 16/24
  • MAN 23/30
  • MAN 23/30H
  • MAN 23/30A-K
  • MAN 27/38
  • MAN 28/32H
  • MAN 28/32S
  • MAN 30/45 (sólo pistón)
  • MAN 32/40
  • MAN 32/40CD
  • MAN 48/60A
  • MAN 48/60B
  • MAN 48/60TS

MBH - Maschinenbau Halberstadt

Para las siguientes marcas de motores y tipos, nosotros fabricamos y almacenamos diferentes tipos de pistones. Disponibilidad da las camisas en requerimiento.

  • MBH VD 48/42
  • MBH VDG 48/42
  • MBH VDG 42/48 AL-2

Pielstick

Para las siguientes marcas de motores y tipos, nosotros fabricamos y almacenamos diferentes tipos de pistones. Disponibilidad da las camisas en requerimiento.

  • Pielstick PA4
  • Pielstick PC2.2
  • Pielstick PC2.5
  • Pielstick PC2.6

SKL

Para las siguientes marcas de motores y tipos, nosotros fabricamos y almacenamos diferentes tipos de pistones. Disponibilidad da las camisas en requerimiento.

  • SKL NVD18/16
  • SKL NVD24/24 AL-1
  • SKL NVD26.2
  • SKL NVD26-2(A)
  • SKL NVD26A2
  • SKL NVD26/20 AL-1
  • SKL NVD26/20 AL-2
  • SKL NVD29/24 AL-1
  • SKL NVD29/24AL-2
  • SKL NVD29/24 AL-3
  • SKL NVD36.1
  • SKL NVD36/24-1
  • SKL NVD36/24 A-1
  • SKL NVD36/24
  • SKL NVD48
  • SKL NVD48.0
  • SKL NVD48U
  • SKL NVD48-2
  • SKL NVD48-2U
  • SKL NVD48A
  • SKL NVD48AU
  • SKL NVD48A-2
  • SKL NVD48A2
  • SKL NVD48A-2/3(S)

Sulzer

Para las siguientes marcas de motores y tipos, nosotros fabricamos y almacenamos diferentes tipos de pistones. Disponibilidad da las camisas en requerimiento.

  • Sulzer A20H
  • Sulzer AS/AT25/30
  • Sulzer ASL25/30
  • Sulzer S20
  • Sulzer S20U
  • Sulzer ZA40S
  • Sulzer Z40/48

MaK, Wärtsilä

Clientes con motores Wärtsilä o MaK favor de contactar a nuestra empresa hermana MMS - Marine Motor Service GmbH - en Wenzendorf, Alemania.

Soporte técnico - Monitoreo de condición en planta eléctricas y motores marinos diesel

13.06.2017 - Parte 9 se encuentra en preparación - Cylinder liner
13.06.2017 - Parte 8 está en linea - Crank Shaft
13.04.2017 - Parte 7 está en linea - Connecting Rod

02.03.2017 - Parte 6 está en linea - Piston Pins
05.01.2017 - Parte 5 está en linea - Piston Rings
08.12.2016 - Parte 4 está en línea - Pistons

20.10.2016 - Parte 3 está en línea - The Indicatordiagram
16.09.2016 - Parte 2 está en línea - Instruments and procedures
10.08.2016 - Parte 1 está en línea - Indroduction

La data obtenida puede utilizarse para establecer un mantenimiento sistemático y preventivo en su motor. Favor de hacer clic en el botón de la pagina principal para leer la primera parte. Esta guia esta solo disponible en el idioma ingles. leer más...

SECO - The Engine People

SECO Employees 231x96 2Con mas de 50 años de experiencia en desarrollo y producción de pistones de hasta 500 mm en diámetro, SECO tiene una larga tradición en la fabricación de repuestos para motores diesel marinos y plantas eléctricas, como por ejemplo pistones y camisas de motor.

Despues de la reunificacion Alemana en 1990, varios fabricantes de motores y sus licenciatarios aprobaron a SECO como un suministrador OEM. Desde el 2005, hemos extendido sustancialmente nuestros rango de productos y servicios. Esto incluye fabricación de camisas, bielas, asientos de válvulas y otros componentes de motor.

Adicionalmente, nosotros podemos ofertarles una amplia selección de repuestos de alta calidad como válvulas, rotocaps, elementos de bombas, toberas de inyección, filtros y empaquetaduras.

Made in Germany

 

Servicios para motores diesel marinos y plantas eléctricas

picture-diesel-engine-serviceUsted requiere de soporte técnico para sus mantenimientos programados o reparaciones de motor con un personal técnico calificado?

Usted esta planificando un incremento en la eficiencia de su planta eléctrica chequeando sus ahorros potenciales como el consumo de combustible y/o lubricación? O el alto costos de los repuestos de motor?

Nosotros podemos ofertarle la solución.

Seria nuestro placer en ofertarles nuestro personal técnico para el soporte en sus instalaciones. Nos toma alrededor de máximo 5 dias en realizar una auditoria completa de su consumo de combustible, analisis de diseños de sus tanques de combustible y concluir con nuestras recomendaciones.

 

1. Allgemeines/Vertragsabschluss

Lieferverträge schließen wir nur zu den nachfolgenden Bedingungen ab.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, daß wir diese ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet haben. Für den Umfang der Lieferung und der Leistung sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgeblich. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir auch dann nicht an, wenn wir von den Bedingungen des Bestellers Kenntnis haben und die Lieferung vorbehaltlos ausführen, es sei denn, sie sind von uns schriftlich anerkannt worden.
Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S. des § 14 I BGB; sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller aus laufender Geschäftsbeziehung.
Soweit diese AGB zur Vereinfachung ihrer Kenntnisnahme in eine andere Sprache als die deutsche Sprache übersetzt werden, gilt für die Auslegung der AGB im Zweifelsfalle der deutsche Text. Übersetzungen in andere Sprachen haben daher insoweit nur Informationscharakter.
Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.

2. Preise

Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und Mehrwertsteuer.
Wenn sich nach Vertragsabschluß auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, sind die Vertragspartner verpflichtet, sich über eine Anpassung der Preise zu verständigen.

3. Lieferungs- und Abnahmepflichten

Lieferfristen beginnen, sobald alle Ausführungseinzelheiten geklärt sind und der Besteller alle Voraussetzungen erfüllt hat. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Liefertag der Tag des Versandes. Verzögert sich jedoch der Versand ohne unser Verschulden, gilt der Tag der Be-reitstellung als Liefertag. Teillieferungen sind zulässig, sofern nicht ein erkennbares Interesse des Bestellers entgegensteht.

Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung durch höhere Gewalt oder auf Grund unvorher-sehbarer und nicht durch uns zu vertretende Umstände wie z.B. behördliche Maßnahmen, Unruhen oder Ausbleiben von Lieferungen von unseren Lieferanten gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, so können wir und der Besteller hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag unter Ausschluß von Schadensersatzansprüchen zurücktreten.
Geraten wir in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche auf Schadensersatz anstelle der Leistung sind im Falle unserer leichten oder einfachen Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahme-terminen können wir, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, sind wir berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu fordern.
Wünscht der Besteller, dass notwendige Prüfungen von uns durchgeführt werden, so sind Art und Umfang der Prüfungen zu vereinbaren. Geschieht dies nicht spätestens bei Vertragsabschluß, so gehen die Kosten zu Lasten des Bestellers.

Soll eine Lieferung anhand eines von uns erstellten Musters erfolgen, so hat der Besteller dieses Muster in unserem Werk unverzüglich nach Meldung der Fertigstellung des Musters zu be-sichtigen und freizugeben. Erfolgt die Freigabe trotz Setzens einer angemessenen Nachfrist aus Gründen, die vom Besteller zu vertreten sind, nicht, so sind wir berechtigt, das Muster zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern; damit gilt das Muster als frei-gegeben.
Gerät der Käufer mit der Abnahme auch nur einer Teillieferung in Verzug, so sind wir nach Ablauf einer von uns zu setzenden Frist von mindestens zwei Wochen berechtigt, vom gesamten Vertrag oder von Teilen davon zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung in Bezug auf den gesamten Vertrag oder Teilen davon zu verlangen.

4. Versand und Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Waren unser Werk verlassen.
Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Bestellers. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Bestellers zu berücksichtigen. Dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung – gehen zu Lasten des Bestellers.

Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück. Ausgenommen sind Paletten. Der Käufer hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Bestellers verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Bestellers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern.

5. Maße, Gewichte und Liefermengen

Für die Einhaltung der Maße gelten die DIN-Normen. Im Übrigen geben wir Maße und Gewichte in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen nach bestem Wissen an. Sie sind jedoch keine Beschaffenheitsgarantien. Geringfügige Abweichungen, insbesondere bei gießereitechnisch bedingten Mehr- oder Mindergewichten, berechtigen den Besteller nicht zu Beanstandungen und Mängelansprüchen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

Gegenüber der Auftragsmenge ist bei Serienanfertigungen aufgrund der Besonderheiten des Metallgießverfahrens eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % zulässig.

6. Mängelansprüche / Haftung

Die Geltendmachung von Mängelansprüchen durch den kaufmännischen Besteller setzt voraus, daß dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sonstige Unternehmer müssen uns binnen 14 Tage nach Erhalt der Waren offensichtliche Mängel mitteilen. Etwaige Rügen haben unter spezifizierter Angabe des Mangels schriftlich zu erfolgen.

Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen. Die Über-prüfung durch uns hat unverzüglich zu erfolgen, sofern der Besteller ein Interesse an sofortiger Erledigung darlegt.

Mängelansprüche bestehen nicht, sofern nur unerhebliche Abweichungen von der Beschaffenheit oder nur eine unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit vorliegen. Mängelansprüche bestehen ferner nicht, wenn die Ware unsachgemäß verwendet wurde oder Montage-, Betriebs – oder Wartungsvorschriften verletzt wurden.

Alle unsere Spezifikationen sind nur Leistungsbeschreibungen und keine Garantien, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.

Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir – unter Ausschluß der Rechte des Bestellers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung) – zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, daß wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung des Nacherfüllung berechtigt sind. Der Besteller hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Bestellers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir tragen im Falle der Mängelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Besteller zumutbar sind. Schadenersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadenersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.

Rügt der Besteller aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, zu Unrecht das Vorliegen eines von uns zu vertretenden Mangels, so sind wir berechtigt, die uns entstandenen angemessenen Aufwendungen für die Mangelbeseitigung und / oder -feststellung dem Besteller zu berechnen.

Wir können den Besteller mit den Mehrkosten der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten belasten, soweit sich die Aufwendungen durch Verbringen der Lieferware an einen anderen Ort als an die Lieferadresse erhöhen, es sei denn, die Verbringung erfolgt bestimmungsgemäß entsprechend dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch.

Mangelansprüche des Bestellers verjähren 1 Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Besteller, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen. Bedarf es aufgrund mangelhafter Lieferung einer Nacherfüllung, so wird die Verjährung bis zur Nacherfüllung nur gehemmt und nicht erneut in Lauf gesetzt. Unsere nachstehend unter i) und j) geregelten Pflichten bleiben unberührt.

Wir sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der neuen Ware bzw. zur Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des Käufers als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem Käufer die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder dem Käufer ein ebensolcher daraus resultierender Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Wir sind darüber hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Käufers, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei Gefahrübergang von uns auf den Käufer vorliegenden Mangels der Ware zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besteller seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Die Verpflichtung gemäß Ziffer 6 i ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von uns herrühren, oder wenn der Besteller gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Besteller selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Besteller gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.

Wir haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfaßt werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfaßt werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teil derselben eine Beschaffenheits- und / oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfaßt ist.

Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auf für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unser Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht im Fall von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wenn wir oder unsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.

7. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Nehmen wir Wechsel an, so setzen wir Diskontfähigkeit voraus.

Kosten für werkstückbezogene Modelle und Fertigungseinrichtungen gemäß Ziffer 9b) sind stets im Voraus zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsmöglichkeit stehen dem Besteller nur bei unbestrittenen oder rechtskräftigen Gegenansprüchen zu.

Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu berechnen. Bei Zahlungsverzug sowie bei begründeter Besorgnis wesentlicher Vermögensverschlechterung oder Zahlungsunfähigkeit des Käufers dürfen wir die Lieferung aussetzen oder nach unserer Wahl die sofortige Vorauszahlung aller – auch nicht fälliger – Forderungen beanspruchen. Kommt der Käufer dem Verlangen nach Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer angemessenen, von uns zu setzenden Frist nach, sind wir berechtigt, von allen Verträgen zurückzutreten und Schadenersatz geltend zu machen.

Sind wir zur Vorleistung verpflichtet, und werden uns nach Abschluß des Vertrages Umstände bekannt, nach denen von einer wesentlichen Vermögensverschlechterung des Kunden aus-zugehen ist, so können wir nach unserer Wahl entweder Sicherheit binnen einer angemessenen Frist oder Zug-um-Zug-Zahlung gegen Auslieferung verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht nach, so sind wir vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

8. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Das gilt auch dann, wenn der Preis für bestimmte, vom Besteller bezeichnete Lieferungen bezahlt ist. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Bestellers, z. B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den uns vom Besteller geschuldeten Beträgen zu verrechnen.

Der Besteller hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sind vom Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich mitzuteilen. Kosten von Interventionen trägt der Besteller, wenn der Dritte die Kosten nicht erstattet.

Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Gegenstände durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die gelieferten Gegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstandene Sache gilt im Übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstände.

Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern und / oder zu verwenden, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der gelieferte Gegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen veräußert, oder wird sie bei Ausführung von Werkverträgen als Stoff verwendet, dann erfaßt die Abtretung nur dem unseren Miteigentum entsprechenden Erlösanteil. Zur Einbeziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen auslegt und den Schuldnern (Dritte) die Abtretung mitteilt. Soweit zwischen dem Besteller und dessen Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis nach §355 HGB besteht, bezieht sich die uns vom Besteller im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen Saldoüberschuß.

Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die vorgenannten Sicherheiten insoweit – nach unserer Wahl – freizugeben.

9. Werkstückbezogene Modelle und Fertigungseinrichtungen

Soweit uns der Besteller Modelle oder Fertigungseinrichtungen (z.B. Gießereiformen) zur Verfügung stellt, sind uns diese kostenfrei zuzusenden. Wir können verlangen, dass der Besteller solche Einrichtungen jederzeit zurückholt; kommt er einer solchen Aufforderung innerhalb von 3Monaten nicht nach, sind wir berechtigt, ihm diese auf seine Kosten zurückzusenden. Die Kosten für die Instandhaltung und gewünschte Änderung trägt der Besteller. Der Besteller haftet für technisch richtige Konstruktion und den Fertigungszweck sichernde Ausführung der Ein-richtungen, wir sind jedoch zu gießereitechnisch bedingten Änderungen berechtigt. Wir sind ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die Übereinstimmung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen mit beigefügten Zeichnungen oder Mustern zu überprüfen.

Soweit werkstückbezogene Modelle oder Fertigungseinrichtungen von uns auf Wunsch des Bestellers angefertigt oder beschafft werden, hat der Besteller uns die hierfür entstandenen Kosten zu vergüten. Sofern nicht die vollen Kosten berechnet wurden, trägt der Besteller auch die Restkosten, wenn er die von ihm bei Vertragsabschluß in Aussicht gestellten Stückzahlen nicht abnimmt. Die von uns angefertigten oder beschafften Modelle und Fertigungseinrichtungen bleiben unser Eigentum. Soweit abweichend hiervon vereinbart ist, dass der Besteller Eigentümer der Einrichtungen wird, so geht das Eigentum mit Zahlung des Kaufpreises auf ihn über. Die Übergabe der Einrichtungen wird ersetzt durch unsere Aufbewahrungspflicht. Das Verwahrungsverhältnis kann vom Besteller frühestens 2 Jahre nach dem Eigentumsübergang gekündigt werden, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden. Sind seit der letzten Lieferung 3 Jahre vergangen, sind wir zur weiteren Aufbewahrung nicht verpflichtet.

Sämtliche Modelle und Fertigungseinrichtungen werden von uns mit derjenigen Sorgfalt behandelt, die wir in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Auf Verlangen des Bestellers sind wir verpflichtet, dessen Modelle und Einrichtungen auf seine Kosten zu versichern. Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden sind ausgeschlossen.

Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt uns der Besteller von sämtlichen Ansprüchen frei. Unsere dem Besteller ausgehändigten Zeichnungen und Unterlagen sowie unsere Vorschläge für die vorteilhafte Gestaltung und Herstellung der Gußstücke dürfen an Dritte nicht weitergegeben und können von uns jederzeit zurückverlangt werden. Lizenzansprüche des Bestellers aufgrund gewerblicher Schutzrechte an eingesandten oder in seinem Auftrage angefertigten oder beschafften Modellen und Fertigungseinrichtungen sind ausgeschlossen, soweit diese von uns vertragsgemäß verwendet werden.
Bei Verwendung von Einmalmodellen bedarf es besonderer Vereinbarungen.

10. Einzugießende Teile

Zum Eingießen bestimmte Teile sind kostenfrei anzuliefern; sie müssen maßhaltig und ein-gußfertig sein. Erforderliche Bearbeitungskosten gehen zu Lasten des Bestellers.

Die Zahl der Eingußteile muß die der bestellten Gußstücke angemessen überschreiten.

11. Erfüllungsort / Gerichtsstand / anzuwendendes Recht

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Besteller ergebenen Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Verträgen ist unser Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohn- und / oder Geschäftssitz zu verklagen.

Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen insgesamt oder teilweise nichtig, unwirksam und/oder undurchführbar sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.